Allgemeine Geschäftsbedingungen
für Anzeigen und Fremdbeilagen in Zeitungen und Zeitschriften

1. „Anzeigenauftrag“ im Sinne der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist der Vertrag über die Veröffentlichung einer oder mehrerer Anzeigen eines Werbungtreibenden oder sonstigen Inserenten in einer Druckschrift zum Zweck der Verbreitung.

2. Anzeigen sind im Zweifel zur Veröffentlichung innerhalb eines Jahres nach Vertragsabschluss abzurufen. Ist im Rahmen eines Abschlusses das Recht zum Abruf einzelner Anzeigen eingeräumt, so ist der Auftrag innerhalb eines Jahres seit Erscheinen der ersten Anzeige abzuwickeln, sofern die erste Anzeige innerhalb der in Satz 1 genannten Frist abgerufen und veröffentlicht wird.

3. Bei Abschlüssen ist der Auftraggeber berechtigt, innerhalb der vereinbarten bzw. der in Ziffer 2 genannten Frist auch über die im Auftrag genannte Anzeigenmenge hinaus weitere Anzeigen abzurufen.

4. Wird ein Auftrag aus Umständen nicht erfüllt, die der Verlag nicht zu vertreten hat, so hat der Auftraggeber, unbeschadet etwaiger weiterer Rechtspflichten, den Unterschied zwischen dem gewährten und dem der tatsächlichen Abnahme entsprechenden Nachlass dem Verlag zu erstatten. Die Erstattung entfällt, wenn die Nichterfüllung auf höhere Gewalt im Risikobereich des Verlages beruht.

5. Bei Errechnung der Abnahmemengen werden Text-Millimeter dem Preis entsprechend in Anzeigen-Millimeter umgerechnet.

6. Aufträge für Anzeigen und Fremdbeilagen, die erklärtermaßen ausschließlich in bestimmten Nummern, bestimmten Ausgaben oder an bestimmten Plätzen der Druckschrift veröffentlicht werden sollen, müssen so rechtzeitig beim Verlag eingehen, dass dem Auftraggeber noch vor Anzeigenschluss mitgeteilt werden kann, wenn der Auftrag auf diese Weise nicht auszuführen ist. Rubrizierte Anzeigen werden in der jeweiligen Rubrik abgedruckt, ohne dass dies der aus­­drück­lichen Vereinbarung bedarf.

7. Textteil-Anzeigen sind Anzeigen, die mit mindestens drei Seiten an den Text und nicht an andere Anzeigen angrenzen. Anzeigen, die aufgrund ihrer redaktionellen Gestaltung nicht als Anzeigen erkennbar sind, werden als solche vom Verlag mit dem Wort „Anzeige“ deutlich kenntlich gemacht.

8. Der Verlag behält sich vor, Anzeigenaufträge – auch einzelne Abrufe im Rahmen eines Abschlusses – und Beilagenaufträge wegen des Inhalts, der Herkunft oder der technischen Form nach einheitlichen, sachlich gerechtfertigten Grundsätzen des Verlages abzulehnen, wenn deren Inhalt gegen Gesetze oder behördliche Bestimmungen verstößt oder deren Veröffentlichung für den Verlag unzumutbar ist. Dies gilt auch für Aufträge, die bei Geschäftsstellen, Annahmestellen oder Vertretern aufgegeben werden. Beilagenaufträge sind für den Verlag erst nach Vorlage eines Musters der Beilage und deren Billigung bindend. Beilagen, die durch Format oder Aufmachung beim Leser den Eindruck eines Bestandteils der Zeitung oder Zeitschrift erwecken oder Fremdanzeigen enthalten, werden nicht angenommen. Die Ablehnung eines Auftrags wird dem Auftraggeber ­unverzüglich mitgeteilt.

9. Für die rechtzeitige Lieferung des Anzeigentextes und einwandfreier Druckunterlagen oder der Beilagen ist der Auftraggeber verantwortlich. Für erkennbar ungeeignete oder beschädigte Druckunterlagen fordert der Verlag unverzüglich Ersatz an. Der Verlag gewährleistet die für den belegten Titel übliche Druckqualität im Rahmen der durch die Druckunterlagen gegebenen Möglichkeiten. Sind etwaige Mängel bei den Druckunterlagen nicht sofort erkennbar, sondern werden erst beim Druckvorgang deutlich, so hat der Inserent bei ungenügendem Abdruck keine Ansprüche.

10. Der Auftraggeber hat bei ganz oder teilweise unleserlichem, unrichtigem oder unvollständigem Abdruck der Anzeige Anspruch auf Zahlungsminderung oder eine einwandfreie Ersatzanzeige, aber nur in dem Ausmaß, in dem der Zweck der Anzeige beeinträchtigt wurde. Lässt der Verlag eine ihm hierfür gestellte angemessene Frist verstreichen oder ist die Ersatzanzeige erneut nicht einwandfrei, so hat der Auftraggeber ein Recht auf Zahlungsminderung oder Rückgängigmachung des Auftrages. Schadensersatzansprüche aus positiver Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsabschluss und unerlaubter Handlung sind – auch bei telefonischer Auftragserteilung – ausgeschlossen. Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung und Verzug sind beschränkt auf Ersatz des vorhersehbaren Schadens und auf das für die betreffende Anzeige oder Beilage zu zahlende Entgelt. Dies gilt nicht für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit des Verlegers, seines gesetzlichen Vertreters und seines Erfüllungsgehilfen. Im kaufmännischen Geschäftsverkehr haftet der Verlag da­rüber hinaus auch nicht für grobe Fahrlässigkeit von Erfüllungsgehilfen; in den übrigen Fällen ist gegenüber Kaufleuten die Haftung für grobe Fahrlässigkeit auf den voraussehbaren Schaden bis zur Höhe des betreffenden Anzeigenentgeltes beschränkt. Reklamationen müssen – außer bei nicht offensichtlichen Mängeln – innerhalb von vier Wochen nach Eingang von Rechnung und Beleg schriftlich geltend gemacht werden.

11. Probeabzüge werden nur auf ausdrücklichen Wunsch geliefert. Der Auftraggeber trägt die Verantwortung für die ­Richtigkeit der zurückgesandten Probeabzüge. Der Verlag berücksichtigt alle Fehlerkorrekturen, die ihm innerhalb der bei der Übersendung des Probeabzuges gesetzten Frist mitgeteilt werden.

12. Sind keine besonderen Größenvorschriften gegeben, so wird die nach Art der Anzeige übliche, tatsächliche Abdruckhöhe der Berechnung zugrunde gelegt.

13. Falls der Auftraggeber nicht Vorauszahlung leistet, wird die Rechnung sofort, möglichst aber 14 Tage nach Veröffent­lichung der Anzeige übersandt. Die Rechnung ist innerhalb der aus der Preisliste ersichtlichen vom Empfang der Rechnung an laufenden Frist zu bezahlen, sofern nicht im einzelnen Fall eine andere Zahlungsfrist oder Vorauszahlung vereinbart ist. Etwaige Nachlässe für vorzeitige Zahlung werden nach der Preisliste gewährt.

14. Bei Zahlungsverzug oder Stundung werden Zinsen in Höhe von 7 % sowie die Einziehungskosten berechnet. Der Verlag kann bei Zahlungsverzug die weitere Ausführung des laufenden Auftrages bis zur Bezahlung zurückstellen und für die restlichen Anzeigen Vorauszahlung verlangen. Bei Vorliegen begründeter Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers ist der Verlag berechtigt, auch während der Laufzeit eines Anzeigenabschlusses das Erscheinen weiterer Anzeigen ohne Rücksicht auf ein ursprünglich vereinbartes Zahlungsziel von der Vorauszahlung des Betrages und von dem Ausgleich offen stehender Rechnungsbeträge abhängig zu machen.

15. Der Verlag liefert mit der Rechnung auf Wunsch einen Anzeigenbeleg. Je nach Art und Umfang des Anzeigenauftrages werden Anzeigenausschnitte, Belegseiten oder vollständige Belegnummern geliefert. Kann ein Beleg nicht mehr beschafft werden, so tritt an seine Stelle eine rechtsverbindliche Bescheinigung des Verlages über die Veröffentlichung und Verbreitung der Anzeige.

16. Kosten für die Anfertigung bestellter Druckvorlagen und Zeichnungen sowie für vom Auftraggeber gewünschte oder zu vertretende erhebliche Änderungen ursprünglich vereinbarter Ausführungen hat der Auftraggeber zu tragen.

17. Aus einer Auflagenminderung kann bei einem Abschluss über mehrere Anzeigen ein Anspruch auf Preisminderung hergeleitet werden, wenn im Gesamtdurchschnitt des mit der ersten Anzeige beginnenden Insertionsjahres die in der Preisliste oder auf andere Weise genannte durchschnittliche Auflage oder – wenn eine Auflage nicht genannt ist – die durchschnittlich verkaufte (bei Fachzeitschriften gegebenenfalls die durchschnittlich tatsächlich verbreitete) Auflage des vergangenen Kalenderjahres unterschritten wird. Eine Auflagenminderung ist nur dann ein zur Preisminderung berechtigter Mangel, wenn sie

bei einer Auflage bis zu 50.000 Exemplaren 20 v. H.
bei einer Auflage bis zu 100.000 Exemplaren 15 v. H.
bei einer Auflage bis zu 500.000 Exemplaren 10 v. H.
bei einer Auflage über 500.000 Exemplaren 5 v. H. beträgt.

Darüber hinaus sind bei Abschlüssen Preisminderungsansprüche ausgeschlossen, wenn der Verlag dem Auftraggeber von dem Absinken der Auflage so rechtzeitig Kenntnis gegeben hat, dass dieser vor Erscheinen der Anzeige vom Vertrag zurücktreten konnte.

18. Bei Ziffernanzeigen wendet der Verlag für die Verwahrung und rechtzeitige Weitergabe der Angebote die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns an. Er übernimmt darüber hinaus keine Haftung. Einschreibebriefe und Eilbriefe werden nur auf dem normalen Postweg weitergeleitet. Die Eingänge auf Ziffernanzeigen werden vier Wochen aufbewahrt. Zuschriften, die in dieser Frist nicht abgeholt sind, werden vernichtet. Wertvolle Unterlagen sendet der Verlag zurück, ohne dazu verpflichtet zu sein. Dem Verlag kann einzelvertraglich als Vertreter das Recht eingeräumt werden, die eingehenden Angebote an Stelle und im erklärten Interesse des Auftraggebers zu öffnen. Briefe, die das zulässige Format DIN A4 (Gewicht 40 g) überschreiten, sowie Waren-, Bücher-, Katalogsendungen und Päckchen sind von der Weiterleitung ausgeschlossen und werden nicht entgegengenommen. Eine Entgegennahme und Weiterleitung kann dennoch ausnahmsweise für den Fall vereinbart werden, dass der Auftraggeber die dabei entstehenden Gebühren / Kosten übernimmt. Bei Ziffernanzeigen wahrt der Verlag grundsätzlich das Chiffregeheimnis, es sei denn, dazu befugte Behörden verlangen Auskünfte. Der Auftraggeber von Chiffre-Anzeigen ist übrigens verpflichtet, die den Angeboten beigefügten Anlagen zurückzusenden.

19. Druckvorlagen werden nur auf besondere Anforderung an den Auftraggeber zurückgesandt. Die Pflicht zur Aufbewahrung endet drei Monate nach Ablauf des Auftrages.

20. Erfüllungsort ist der Sitz des Verlages. Gerichtsstand ist, soweit das Gesetz zwingend nichts anderes vorsieht, der Sitz des Verlages. Für den Fall, dass der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Auftraggebers im Zeitpunkt der Klage­erhebung unbekannt ist, sowie für den Fall, dass der Auftraggeber nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Geltungsbereich des Gesetzes verlegt, ist als Gerichtsstand der Sitz des Verlages vereinbart.

21. Für die Frist zur Versendung der Vorabinformation für Zahlungen des Zahlungspflichtigen / Kunden aus SEPA-Lastschriften wird einvernehmlich zwischen den beiden Parteien vereinbart, dass die Versendung bis auf einen Kalendertag vor Fälligkeit der Lastschrift zulässig ist.

Zusätzliche Geschäftsbedingungen des Verlages

a) Ein Anspruch auf Zahlungsminderung oder auf eine Ersatzanzeige gilt nicht für den sog. Konkurrenzausschluss, sofern dieser nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. Im Falle höherer Gewalt oder bei Störung des Arbeitsfriedens (Streik, Aussperrung, Beschlagnahme etc.) erlischt jede Verpflichtung zur Erfüllung von Aufträgen und zur Leistung von Schadenersatz. Insbesondere wird auch kein Schadenersatz für nicht veröffentlichte oder nicht rechtzeitig veröffentlichte Anzeigen und nicht oder fehlerhaft ausgeführte Beilagenaufträge geleistet.

b) In Ergänzung des Absatzes 10 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen rechtfertigen fehlende oder fehlerhaft gedruckte Kontrollangaben keinen Anspruch für den Auftraggeber, sofern der Verlag keine andere Abmachung schriftlich gegen­bestätigt hat.

c) Werbungsanzeigen und Beilagen von Handel, Handwerk und Gewerbe aus dem Verbreitungsgebiet werden bei direkter Auftragserteilung zu den Preisen für Ortskunden berechnet; bei Auftragserteilung außerhalb des Verbreitungsgebietes bzw. über Werbungsmittler erfolgt die Annahme und Berechnung zu den jeweiligen Grundpreisen. Der Verlag behält sich vor, Anzeigen und Beilagen nur gegen Vorauskasse zu veröffentlichen.

d) Bei Änderung der Anzeigen- und Beilagenpreise treten die neuen Bedingungen auch für laufende Aufträge sofort in Kraft.

e) Anzeigen im Anzeigenteil müssen oberhalb von 430 mm auf volle Satzspiegelhöhe (480 mm) gesetzt und berechnet werden. Für allein platzierte Anzeigen auf Textseiten muss aus technischen Gründen oberhalb von 370 mm die Satzspiegelhöhe zur Verfügung gestellt und berechnet werden. Sechsspaltige Anzeigen in Blatthöhe müssen als 1/ 1-Seite eingeplant und fakturiert werden, da für die siebte Spalte keine Anzeigen verkauft werden können.

f) Für alle Anzeigenaufträge gelten die Allgemeinen und Zusätzlichen Geschäftsbedingungen. Weichen vom Auftraggeber bekannt gegebene Bedingungen von den Allgemeinen und Zusätzlichen Geschäftsbedingungen des Verlages ab, so gelten die letzteren, wenn nicht der Auftraggeber binnen einer Woche nach Eingang der Auftragsbestätigung des Verlages schriftlich widersprochen hat und entsprechende Einigung erzielt werden konnte.

g) Die Werbungsmittler sind verpflichtet, sich in ihren Angeboten, Verträgen und Abrechnungen an die Preisliste des Verlages zu halten. Für Eigenanzeigen des Werbungsmittlers wird keine Mittlungsvergütung gewährt.

h) Abbestellungen und Änderungen müssen schriftlich bis spätestens zum Anzeigenannahmeschluss erfolgen. Bei Abbestellung einer Anzeige kann der Verlag die entstandenen Satzkosten berechnen.

i) Der Anzeigenteil wird nach typografischen Gesichtspunkten gesetzt und umbrochen. Daraus ergeben sich für die Gestaltung der rubrizierten Anzeigen gewisse Regeln, deren Berücksichtigung der Verlag sich vorbehält. Vom Verlag gestaltete Anzeigen dürfen ohne seine Einwilligung nicht für eine Reproduktion bei anderen Werbeträgern weitergegeben oder weiterverwendet werden. Für Sonderseiten und Verlagsbeilagen können vom Verlag abweichende Preise festgelegt werden.

j) Der Auftraggeber hat den richtigen Abdruck seiner Anzeige sofort bei Erscheinen zu überprüfen. Der Verlag erkennt Zahlungsminderungen oder Ersatzansprüche nicht an, wenn bei Wiederholung der gleiche Fehler unterläuft, ohne dass eine sofortige Richtigstellung seitens des Auftraggebers erfolgt ist. Das Gleiche gilt sinngemäß auch für den Fall, dass trotz Abbestellung bei ursprünglich vorgesehenen mehrmaligen Einschaltungen die Anzeigen doch weiter erscheinen. Darüber hinaus die Bestellung auch auf evtl. nicht erschienene Anzeigen sofort überprüfen und reklamieren, so dass noch ein rechtzeitiges Nachziehen der Einschaltung möglich ist.

k) Bei Betriebsstörungen oder Eingriffen durch höhere Gewalt, z. B. Streik, Beschlagnahme und dergleichen, hat der Verlag Anspruch auf volle Bezahlung der veröffentlichten Anzeige, wenn die Aufträge mit 80 % der zugesicherten Druckauflage erfüllt sind. Geringere Leistungen sind nach dem Tausenderpreis gemäß der Kalkulation „Druckauflage“ zu bezahlen.

I) Der Abschluss für eine Ausgabe ermöglicht bei Belegungen einer anderen Ausgabe den gleichen Rabatt und zählt als Abnahme. Bei Kombinationsbelegungen gilt nur eine Abnahme. Der Werbungtreibende hat rückwirkend Anspruch auf den seiner tatsächlichen Abnahme von Anzeigen innerhalb eines Jahres entsprechenden Nachlass, wenn er zu Beginn der Frist einen Auftrag abgeschlossen hat, der auf Grund der Preisliste zu einem Nachlass von vornherein berechtigt. Bei neu erteilten Abschlüssen können vor dem Abschlusstermin gestandene Anzeigen nicht rückwirkend in den Abschluss einbezogen werden.

m) Der Auftraggeber allein trägt die Verantwortung für den Inhalt und die rechtliche Zulässigkeit der für die Insertion zur Verfügung gestellten Text- und Bildunterlagen. Das Gleiche gilt sinngemäß für Fremdbeilagen. Dem Auftraggeber obliegt es, den Verlag von Ansprüchen Dritter freizustellen, die diesen aus der Ausführung des Auftrages, auch wenn er abbestellt sein sollte, gegen den Verlag erwachsen. Der Verlag ist nicht verpflichtet, Aufträge und Anzeigen daraufhin zu überprüfen, ob durch sie Rechte Dritter beeinträchtigt werden. Erscheinen nicht rechtzeitig abbestellte Anzeigen und Prospektbeilagen, so stehen dem Auftraggeber daraus keine Ansprüche gegen den Verlag zu. Der Auftraggeber hält den Verlag auch von allen Ansprüchen aus Verstößen gegen das Wettbewerbsrecht und gegen das Urheberrecht frei. Anzeigen und Fremdbeilagen, die der politischen und persönlichen Auseinandersetzung dienen, werden im Übrigen nur unter Vorbehalt angenommen. Durch Erteilung eines Anzeigen- bzw. Beilagenauftrages verpflichtet sich der Aufgeber, die Kosten der Veröffentlichung einer Gegendarstellung, die sich auf tatsächliche Behauptungen der veröffentlichten Anzeige bzw. gestreuten Beilage bezieht, zu tragen, und zwar nach Maßgabe des jeweils gültigen Anzeigentarifs.

n) Für telefonisch übermittelte Anzeigen übernimmt der Verlag keine Gewähr.

o) Die Gerichtsstandvereinbarungen (Ziffer 20) gelten auch bei Scheckprotesten als besonders vereinbart.

p) Die Vertragsdaten werden in unserer Datenverarbeitungsanlage gespeichert. Aufgrund der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen auch über den Zeitpunkt der Vertragserfüllung hinaus.

q) Der Verlag bietet mit BNN-ePaper einen kostenpflichtigen Mehrwertdienst in Form einer 1:1-Version aller gedruckten Zeitungsausgaben mit Artikeln, Bildern, Grafiken und Anzeigen an, der über das Internet zur Verfügung gestellt wird. Der elektronische Zugriff ist ausschließlich Abonnenten des BNN-ePapers erlaubt und setzt den Abschluss eines Nutzervertrages nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für ePaper-Abonnements im Zeitungsverlag voraus.

r) Korrekturabzüge ab 50 mm; fertig gelieferte Fremddaten werden nicht korrekturgelesen.

s) Für die Anwendung eines Konzernrabattes auf Tochtergesellschaften ist der schriftliche Nachweis einer mehr als 50-prozentigen Kapitalbeteiligung erforderlich. Frühestens mit Eingang dieser Bestätigung – nicht rückwirkend – wird den Tochtergesellschaften der Nachlass lt. gültiger Preisliste auf Anzeigen gewährt.

Stand: 23.08.2017

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